Urlaubsärger vorbeugen: Tipps und Hilfe

RS Updated
Jedes Jahr im August und September häufen sich bei der Verbraucherzentrale Brandenburg die Nachfragen zum Reklamieren von Urlaubsmängeln. Mal war das gebuchte Ferienhaus unsauber, mal kam das aufgegebene Reisegepäck zu spät an oder den Urlaubern wurde ein teurer Vertrag über Teilzeitwohnrechte aufgedrängt. Oder das Kind beklagt sich, dass die im Ferienlager angekündigten Sportmöglichkeiten nicht vorhanden waren. Welche Ansprüche haben Betroffene und wie werden sie geltend gemacht? Darüber klärt die Verbraucherzentrale Brandenburg auf.
„Urlaubsärger lässt sich oft von vornherein vermeiden, wenn sich Verbraucher schon vor der Buchung umfassend über Angebote, Sparmöglichkeiten und über ihre Rechte informieren”, empfiehlt Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Das beginne beim genauen Lesen des Angebots im Katalog/Internet und dem Vergleichen der Preise. Die Verbraucherschützerin hebt hervor: „Vermeintlichen Schnäppchen wie auch Pauschalangeboten bekannter Discounter wie Aldi, Lidl, Plus und Co. sollte man nicht blind vertrauen und erst einmal im Internet oder im Reisebüro vor Ort das Preis-Leistungs-Verhältnis checken!“ Unbedingt solle man darauf achten, dass man vor oder bei einer Anzahlung einen Reisesicherungsschein erhält. Flugreisenden legt sie besonders ans Herz, sich vor der Buchung auch über die Gepäckgebühren zu informieren, da viele Airlines hier aufgrund der stark gestiegenen Treibstoffkosten erheblich „zulangen“ und so der „Schnäppchenflug“ nachträglich zur Kostenfalle werden kann.

Auch die richtige Absicherung kann Schaden vorbeugen: Für besonders teure Reisen oder solche, bis zu denen nach der Buchung noch viel Zeit verstreicht, ist eine Reisekostenrücktrittsversicherung meist sinnvoll – sie tritt allerdings nur ein, wenn man aus triftigen persönlichen Gründen von der Reise zurücktreten muss. Bei Auslandsreisen empfiehlt sich grundsätzlich eine Auslandsreise-Krankenversicherung, die schon zu recht günstigen Preisen zu haben ist.

Doch welche Ansprüche haben Reisende, wenn der Ärger schon da ist? Juristin Fischer gibt als Faustregel mit auf den Weg: „Wer Ansprüche an Veranstalter, Airline oder Bahn stellen will, sollte möglichst unverzüglich reklamieren und die Mängel zum Beispiel durch Zeugen und Fotos nachweisen können. Lärmbelästigungen müssen mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Quelle dokumentiert werden.”

Das gilt übrigens auch für Eltern, die ihren Kindern einen Aufenthalt im Ferienlager ermöglichen. Bestehen die Angebote aus mindestens zwei Hauptleistungen wie Unterkunft mit Freizeitaktivitäten oder Unterkunft mit Hin- und Rückreise, fällt eine Reise unter das Pauschalreiserecht. Bucht man dagegen eine Ferienunterkunft beim privaten Eigentümer, gilt Mietrecht. Für einen Vertrag über Teilzeitnutzungsrechte an Ferienanlagen gelten komplizierte Regelungen, die man sich vom unabhängigen Fachmann erläutern lassen sollte; der Bundesgerichtshof hatte zum Widerruf am 25. Juni 2008 geurteilt (AZ: VIII ZR 103/07).

Damit Reisende auch am Urlaubsort gut Bescheid wissen oder bei Bedarf nachschlagen können, empfiehlt die Verbraucherzentrale den Ratgeber „Ihr Recht auf Reisen” zum Preis von 4,90 Euro. Er kann in den Beratungsstellen des Landes erworben oder unter www.vzb.de bestellt werden. Im handlichen Taschenformat hat er garantiert auch in der prallsten Reisetasche noch Platz.

www.vzb.de

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