Die große Reisewelle kam letzte Woche langsam ins Rollen - und so hofften die
Piloten der Lufthansa-Töchter Germanwings, Eurowings und Cityline, dass
ihr Streik um höhere Gehälter beim Arbeitgeber Wirkung zeigt. Urlauber,
die für diesen Arbeitskampf Verständnis aufbringen, bangen dennoch um
einen reibungslosen Flug in den wohl verdienten Urlaub. Viele Flüge
haben sich zu Anfang der Woche bereits verspätet oder wurden gar
annulliert. Welche Ansprüche die Urlaube haben erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg.
Pilotenstreik: Urlauber und ihr Recht
RS
Ralf Schmahld
Updated
„Bei einem Streik des Personals der Fluggesellschaft haben wartende Reisende Betreuungsansprüche, jedoch keine Ausgleichsansprüche gegenüber der Airline“, klärt Sabine Fischer, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg, über die Rechtsfolgen für betroffene Verbraucher auf und ergänzt: „Wer den Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht hat, kann erhebliche Reisestörungen außerdem beim Reiseveranstalter als Mangel reklamieren.“
Für alle Reisenden muss ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden nach EU-Recht die Airline (und nicht der Reiseveranstalter!) zunächst kostenlos für Betreuungsleistungen wie Bereitstellen von Getränken, Mahlzeiten, Telefonaten sowie zwei E-Mails oder Faxe aufkommen. Grundsätzlich ist die Airline verpflichtet, für eine Hotelübernachtung und den Transfer zu sorgen, wenn sich der Abflug auf den nächsten Tag verschiebt.
Ab einer Verspätung von fünf Stunden besteht für „Nur-Flugreisende“ grundsätzlich die Möglichkeit der Stornierung des Fluges mit Rückforderung des Ticketpreises. „Auf eine Entschädigung dagegen haben betroffene Verbraucher nach EU-Recht kaum Aussichten“, ergänzt Fischer, „wenn die Fluggesellschaft im Streikfall alles ihr zumutbare getan hat, um die Auswirkungen des Arbeitskampfes für ihre Passagiere so gering wie möglich zu halten.“ Wird streikbedingt der Flug gänzlich gestrichen, hat der Flugreisende die Wahl, von der Airline entweder eine kostenlose Umbuchung auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Ticketpreises zu verlangen.
Pauschalurlauber können einen Ersatzflug annehmen oder von der gesamten Reise zurück treten: „Wer den Flug als Teil eines Urlaubspakets bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, kann bei einer Flugstornierung vom Reisevertrag zurück treten und den gesamten Reisepreis vom Veranstalter zurück verlangen“, klärt die Verbraucherschützerin auf. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehe allerdings nicht, da der Veranstalter Streikfolgen nicht zu vertreten hat. Kommt der Urlauber erst am nächsten Tag am Urlaubsort an und/oder wird aus dem ursprünglich gebuchten Tagesflug ein Nachtflug, kann der Pauschalurlauber beim Reiseveranstalter Mängel geltend machen.
Weitere Infos:
www.vzb.de
Für alle Reisenden muss ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden nach EU-Recht die Airline (und nicht der Reiseveranstalter!) zunächst kostenlos für Betreuungsleistungen wie Bereitstellen von Getränken, Mahlzeiten, Telefonaten sowie zwei E-Mails oder Faxe aufkommen. Grundsätzlich ist die Airline verpflichtet, für eine Hotelübernachtung und den Transfer zu sorgen, wenn sich der Abflug auf den nächsten Tag verschiebt.
Ab einer Verspätung von fünf Stunden besteht für „Nur-Flugreisende“ grundsätzlich die Möglichkeit der Stornierung des Fluges mit Rückforderung des Ticketpreises. „Auf eine Entschädigung dagegen haben betroffene Verbraucher nach EU-Recht kaum Aussichten“, ergänzt Fischer, „wenn die Fluggesellschaft im Streikfall alles ihr zumutbare getan hat, um die Auswirkungen des Arbeitskampfes für ihre Passagiere so gering wie möglich zu halten.“ Wird streikbedingt der Flug gänzlich gestrichen, hat der Flugreisende die Wahl, von der Airline entweder eine kostenlose Umbuchung auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Ticketpreises zu verlangen.
Pauschalurlauber können einen Ersatzflug annehmen oder von der gesamten Reise zurück treten: „Wer den Flug als Teil eines Urlaubspakets bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, kann bei einer Flugstornierung vom Reisevertrag zurück treten und den gesamten Reisepreis vom Veranstalter zurück verlangen“, klärt die Verbraucherschützerin auf. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehe allerdings nicht, da der Veranstalter Streikfolgen nicht zu vertreten hat. Kommt der Urlauber erst am nächsten Tag am Urlaubsort an und/oder wird aus dem ursprünglich gebuchten Tagesflug ein Nachtflug, kann der Pauschalurlauber beim Reiseveranstalter Mängel geltend machen.
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www.vzb.de
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