Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem wichtigen Urteil festgestellt, dass bei der Bundestagswahl 2005 kein konkreter Wahlfehler vorgelegen hat. Festzuhalten ist auch, dass es bei dieser Wahl keinen einzigen Fall einer Unregelmäßigkeit, einer Manipulation oder einer sonstigen Auffälligkeit beim Einsatz der Wahlgeräte gegeben hat. Darüber hinaus hat das Gericht ausdrücklich auch das geltende Bundeswahlgesetz nicht beanstandet. Im Übrigen hat sich das Gericht auch nicht grundsätzlich gegen den Einsatz von elektronischen Wahlgeräten bei Bundestagswahlen ausgesprochen.
E-Wahlgeräte ohne Zukunft
RS
Ralf Schmahld
Updated
Hintergrund des Verfahrens sind zwei gegen den Einsatz von elektronischen Wahlgeräten bei der Bundestagswahl 2005 gerichtete Wahlprüfungsbeschwerden. Bei den Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag waren diese Geräte in verschiedenen Stimmbezirken der Bundesländer Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eingesetzt worden.
Mit dem Urteil wird festgestellt, dass der Einsatz von elektronische Wahlgeräten einer bestimmten Bauart nicht mit dem geltenden Verfassungsrecht vereinbar ist. Dabei hat das Gericht neben der Gefahr der Manipulation dieser Wahlgeräte kritisiert, dass der Vorgang der Registrierung und Zählung der vom Wähler abgegebenen Stimmen nicht transparent ist und gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstößt.
Mit dem Urteil wird festgestellt, dass der Einsatz von elektronische Wahlgeräten einer bestimmten Bauart nicht mit dem geltenden Verfassungsrecht vereinbar ist. Dabei hat das Gericht neben der Gefahr der Manipulation dieser Wahlgeräte kritisiert, dass der Vorgang der Registrierung und Zählung der vom Wähler abgegebenen Stimmen nicht transparent ist und gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstößt.
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