Telefonwerbung: 50.000 Euro für einen "kalten" Anruf

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Telefonwerbung: 50.000 Euro für einen "kalten" Anruf

Die Bundesnetzagentur hat jetzt neue Befugnisse bei der Bekämpfung von unerlaubter Telefonwerbung. Durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird der Schutz der Verbraucher vor belästigender telefonischer Werbung ausgebaut. Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung werden jetzt von der Bundesnetzagentur verfolgt.


Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen, war bereits vor der Gesetzesänderung verboten. Es handelt sich dabei um eine unzumutbare Belästigung nach dem UWG. Der Gesetzgeber stellt jetzt mit der Änderung nochmals klar, dass der Angerufene vor dem Anruf ausdrücklich in den Erhalt von Werbeanrufen eingewilligt haben muss. Damit können sich die Anrufer nicht mehr auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang (z. B. Gewinnspiele) oder nachträglich erteilt hat.

Eine weitere Neuerung ist, dass der Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung jetzt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße nunmehr mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro ahnden.

Auch das Telekommunikationsgesetz ist um einen Bußgeldtatbestand erweitert worden. Bei Werbeanrufen darf der Anrufende seine Rufnummer zukünftig nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern und die Nachverfolgung unerwünschter Telefonwerbung zu erschweren (Cold Calls). Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot kann die Bundesnetzagentur dem Anrufer Bußgelder von bis zu 10.000 Euro auferlegen.

Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverständnis des Verbrauchers, sollte dieser der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen:

    * Datum und Uhrzeit des Anrufs,
    * Name des Anrufers und – wenn möglich – dessen Rufnummer,
    * Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist,
    * Grund des Anrufs.

Dies kann am Besten mit einem Formblatt, das auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur abrufbar ist, geschehen. Nur mit detaillierten Verbraucherbeschwerden kann die Bundesnetzagentur Fälle unerlaubter Telefonwerbung aufdecken und Bußgeldverfahren einleiten sowie bei nachgewiesenen Verstößen gegen diese vorgehen und Bußgelder verhängen.

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