Bundestagswahl 2009: So funktioniert die Briefwahl

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Es ist guter demokratischer Brauch, dass die Wähler am Wahltag ihre Stimme im Wahllokal persönlich abgeben. Aber auch eine Briefwahl ist möglich: Dabei müssen Wähler bei dieser Bundestagswahl - wie bereits bei der Europawahl - nicht mehr versichern, dass sie aus wichtigem Grund am Wahltag ihr Wahllokal nicht aufsuchen können. Damit die Unterlagen rechtzeitig eintreffen, sollte der Antrag auf Briefwahl jedoch so schnell wie möglich gestellt werden.
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Wer bei der Bundestagswahl 2009 seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss bei seiner Gemeinde schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Der Antrag kann auch per Telegramm, Telefax oder E-Mail gestellt werden, allerdings nicht telefonisch. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen. Ein Vordruck für den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bereits erhalten haben.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, das heißt bis zum 25. September 2009, bis 18.00 Uhr beantragt werden, in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung) auch noch bis zum Wahltag, dem 27. September 2009, bis 15.00 Uhr. Wer seinen Antrag im Wahlamt abgibt, erhält die Briefwahlunterlagen sofort und kann im Wahlamt seine Stimme abgeben.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen im roten Wahlbriefumschlag müssen spätestens bis zum Wahltag, dem 27. September 2009, bis 18.00 Uhr, bei der auf dem Umschlag angegebenen Gemeindebehörde eingehen. Später eingegangene Wahlbriefe können in der Stimmenauswertung nicht mehr berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen, sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl, also am Donnerstag, dem 24. September 2009, abgesandt werden. Briefwähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen. Bei der Briefwahl trägt der Wähler das Risiko des rechtzeitigen Zugangs.

Das Wahlrecht darf auch bei Briefwahl nur persönlich und geheim ausgeübt werden. Wer nicht lesen kann oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Wahlumschlag zu legen oder den Wahlbrief selbst zur Post zu bringen, kann hierfür - unter Beachtung bestimmter Vorgaben, die auf dem Wahlschein und im Merkblatt zur Briefwahl aufgeführt sind - eine andere Person um Hilfe bitten.

Weitere Infos:
www.bundeswahlleiter.de

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