"Rücklastschrift-Strafgebühr": Germanwings unterliegt auch im Finale

RS Updated
"Rücklastschrift-Strafgebühr": Germanwings unterliegt auch im Finale

Das Konto wies nicht genug Deckung auf, als Germanwings die 157,42 Euro für die gebuchten Flüge per Lastschrift einzog. Die Folge: Die Bank des Kunden buchte das Geld zurück und Germanwing verlangte 50 Euro Strafe für jede geplatzte Lastschrift. turus berichtete über den Fall im März vergangenen Jahres: Nachdem bereits das Landgericht Dortmund (Az.: 8 O 55/06) die Klausel über die "50 Euro Bearbeitungspauschale" von Germanwings verworfen hatte, folgte dem Urteil damals auch das Oberlandesgericht Hamm. Germanwings ließ sich nicht beirren und zog die Option der letzten gerichterlichen Instanz und verlor. Der Kunde darf jubeln.

Denn was Germanwings seinen Fluggästen zumutete, wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: Xa ZR 40/08) verworfen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Für Rücklastschriften stellte Billigflieger Germanwings laut Kleingedrucktem stets eine saftige Rechnung aus: "50 Euro Bearbeitungspauschale". Begründet wird die Strafe mit dem "hohen manuellen Aufwand", den die Unterbrechung der "automatischen Prozesse" zur Folge habe.

Das jetzige Urteil hat weitreichende Bedeutung über den Markt der Billigflieger hinaus. Die Begründung der BGH-Richter: Als "pauschalierter Schadenersatz" könne die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach "dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt". Schadenersatz könne nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand.

Als Entgelt könne die Bearbeitungsgebühr ebenfalls nicht verlangt werden, so die Richter, weil sie "nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist, die die Beklagte ihrem Kunden schuldete". Soweit Germanwings die Kunden von der Rücklastschrift benachrichtige, erfülle die Firma allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, "für die sie keine besondere Vergütung beanspruchen kann".

Soweit Germanwings weitere Maßnahmen ergreife, etwa den Kunden auf eine "Watchlist" setze, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen könne, "ist dies weder vereinbart, noch ist die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen". Das Urteil des BGH ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale wichtig, weil nicht nur der Billigflieger Germanwings bei geplatzten Lastschriften kräftig kassiert. Bei Mobilfunkanbietern oder im Möbelhandel sind solche Strafgebühren ebenfalls weit verbreitet.

Die Verbraucherzentrale NRW rät: Wer per Lastschrift zahlt, muss für ausreichende Kontodeckung sorgen. Platzt die Abbuchung, hat der Kunde deshalb für anfallende Mehrkosten der Transaktion aufzukommen, welche die Bank dem Anbieter in Rechnung stellt. Und diese muss der Anbieter auf Euro und Cent nachweisen. Mit mehr als zehn Euro können die Fremdkosten in der Regel nicht zu Buche schlagen.

Und Germanwings? Das Unternehmen schert sich nicht um das Urteil. Da die finanzielle Abwicklung von einem externen Dienstleister durchgeführt werde, müsse der Kunde auch künftig die 50 Euro berappen.

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