Musikindustrie: Wer zu spät kommt, den bestraft das Bundesverfassungsgericht

RS Updated
Musikindustrie: Wer zu spät kommt, den bestraft das Bundesverfassungsgericht

Früher stand es gar nicht zur Diskussion, sondern war Kult: Musik wurde von Platte auf Kassette und später von CD kopiert um beispielsweise auch unterwegs in den Genuss seiner Lieblingslieder zu kommen. Mit dem Einzug des MP3-Formats und dem Aufbruch der digitalen Welt, sahen die großen Major-Labels wie Universal, Sony, Warner und EMI ihre Pfründe schwinden und drängten auf ein Verbot von privaten Digitalkopien.

Sie beriefen sich auf das Eigentumsgrundrecht, welches mit dem § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (das Privatkopien erlaubt), nicht vereinbar sei, da so digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen zulässig seien. Die Verfassungsbeschwerde wurde nun aus formalen Gründen abgelehnt. Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte sei die im Dezember 2008 eingegangene Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Denn: "Richtet  sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93  Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden", erklärte das Gericht in einer Pressemeldung.

Der § 53 Abs. 1 ist im Jahr 2003 geregelt worden und werde nicht durch das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der  Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 tangiert. Demnach hätte die Musikindustrie schon im Jahr 2004 Beschwerde einlegen müssen und nicht erst vier Jahre später. Wer zu spät kommt, erfreut und erleichtert die Musikfans, denn das Autofahren bleibt somit legal.

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