Der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet kann dafür haften, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Dies entschied nun der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.
Dabei ging es um das Portal chefkoch.de, eine kostenfrei und von einer Community gepflegte Rezeptsammlung, in der mehrfach Fotos von der Seite marions-kochbuch.de ohne Genehmigung verwendet wurden.
BGH Urteil zwingt Webmaster in die Knie und füllt Abmahnern die Kasse
Der Bundesgerichtshof urteilte nun das die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse chefkoch.de dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) verletze. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen, erklärte das oberste Gericht.
Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.
Fazit: Richtig ist das urheberrechtlich geschützter Inhalt ohne Erlaubnis nicht weiterverbreitet werden darf. Zwischen den Zeilen gelesen geht das Urteil aber noch weiter. Es verpflichtet Webseitenbetreiber fast in Echtzeit die Kontrolle der von Nutzern erstellten Inhalte. Zu Recht fordert der Branchenverband Bitkom mehr Rechtssicherheit für Internetanbieter. Die deutsche Rechtsprechung sei nach Angaben des Verbandes für Webseiten-Anbieter nicht mehr hinnehmbar. Der Bitkom fordert die Bundesregierung auf die Haftung der Web-Betreiber noch deutlicher zu gestalten.
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