Schon im Februar hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Verwertung von Videoaufzeichnungen für Bußgelder wegen Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen ausgesprochen, sofern das Messsystem mit einer durchlaufenden Überwachungskamera arbeitet. Nach Angaben von Experten sei dies bei allen gängigen Brückenmessverfahren der Fall.
Hoffnung für Raser: Videomessungen von Brücken stehen auf der Kippe
Dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall lag eine Abstandsmessung mit einer sogenannten ViBrAM-Anlage zugrunde. Bei dem Verfahren wird der gesamte Verkehr mit einer an einer Brücke angebrachten Kamera erfasst und aufgezeichnet. Wenn der beobachtende Polizeibeamte eine mögliche Abstandsunterschreitung erkennt, wird eine zweite Kamera zugeschaltet, die qualitativ einwandfreie Aufnahmen zur Feststellung des Abstands, des Kennzeichens sowie des Fahrers liefern soll. Im konkreten Fall soll ein Autofahrer auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h den erforderlichen Mindestabstand von 62,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten haben.
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Der Senat setzt sich in seiner Entscheidung mit den potenziellen Ermächtigungsgrundlagen für Videoaufzeichnungen auseinander. Wie die Richter betonen, sind die Grundsätze der Entscheidung auf vergleichbare Videomesssysteme wie VAMA oder VKS anwendbar. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine der vorhandenen Ermächtigungsgrundlagen infrage kommt: Die Anwendung der strafprozessualen Normen scheitere daran, dass sich die Maßnahme gegen einen Fahrer richten müsse, der im Zeitpunkt der Videoaufzeichnung bereits als Beschuldigter feststehe. Wer gefahren sei und somit als Fahrer beschuldigt werde, könne aber allenfalls erst nach einer Halterermittlung anhand des auf der Videoaufnahme ersichtlichen Kennzeichens feststehen.
Im Fall des § 100 h Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO), der vom OLG Bamberg und OLG Stuttgart bisher als hinreichende Eingriffsgrundlage anerkannt worden war, genügt zwar ein Anfangsverdacht, um die Videomaßnahme zu rechtfertigen. Die Düsseldorfer Richter halten eine bloße Schätzung des Beamten, der die Videoaufzeichnung auslöst, hingegen nicht für ausreichend. Angesichts der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung, die mit der heimlichen Videoaufzeichnung verbunden sei, sei ein Anfangsverdacht durch eine bloße Schätzung nicht hinreichend objektivierbar.
Nach Meinung des Verkehrsrechtlers Christian Demuth habe der Düsseldorfer OLG-Senat mit seinem Urteil allen verwandten Brücken-Messverfahren wie VKS und VAMA ein Riegel vorgeschoben - unabhängig davon, ob zusätzlich eine anlassbezogene Videoaufzeichnung erfolge. Die Entscheidung sei bemerkenswert, da sie in Widerspruch zu Entscheidungen des OLG Bamberg und das OLG Stuttgart stehen, die in vergleichbaren Fällen eine Beweisverwertung bejaht haben. Da sich in dieser Rechtsfrage somit eine Nord-Süd-Divergenz abzeichne, könne nur eine Vorlage an den Bundesgerichtshof für mehr Rechtssicherheit sorgen, erklärte der Rechtsanwalt.
Tipp vom Rechtsprofi für alle Betroffenen: Nicht nur Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu erheben, sondern gleich einen Widerspruch gegen die Verwertung des Tatvideos, sonst wird nichts aus einem Beweisverwertungsverbot. Für alle anderen ist aber bereits zu spät. Sie können nicht mit einer Wiederaufnahme ihres Verfahrens rechnen.