Sogar die Medien sind fest im Sieben-Grad-Mythos gefangen. So schreibt die Rheinische Post in ihrer gestrigen Ausgabe von einer „Winterreifenpflicht ab sieben Grad“ und bezieht sich auf den Gesetzgeber, der aber von einer solchen Pflicht gar nichts weiß, anders als die Reifenhändler und die Autolobby, die es sich nicht nehmen lassen ihre sieben Grad Regel, weiter in den Köpfen der Autofahrer zu festigen, denn das Reifen-Geschäft muss zum Jahresende ja rollen.
Autolobby-Mythos: Winterreifenpflicht ab sieben Grad?
Aber ab wann sind Winterreifen Pflicht? Ab Oktober? Ab November? Oder ab sieben Grad? Schauen wir zum Gesetzgeber und zu seiner verordneten Winterreifenpflicht: Seit dem 4. Dezember 2010 darf laut § 2 Abs. 3a STVO – unabhängig von der Jahreszeit – bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Reif- oder Eisglätte nur mit Reifen gefahren werden, welche die Eigenschaften als Winterreifen erfüllen. Meist sind diese Reifen mit M+S (Matsch und Schnee oder snow und mud) gekennzeichnet. Falls Autos bei genannten Wetterverhältnissen ohne diese Reifen fahren droht dem Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro. Wenn er den Verkehr behindert muss er sogar 80 Euro berappen.
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„Unabhängig von der Jahreszeit“ ist das Stichwort und nicht „Winterreifenpflicht unter sieben Grad“. Sicherlich kann der Autofahrer diese Gradzahl als Orientierungshilfe zum Reifenwechsel nehmen, eine Pflicht gibt es laut Gesetzgeber nicht. Und auch die Polizei steht nicht mit dem Thermometer am Straßenrand und bestraft Autofahrer die bei sechs Grad und Sonnenschein mit Sommerreifen unterwegs sind. Wenn aber Wetterverhältnisse, wie auf unserem Bild sind, ist es mit Sommerreifen garantiert zu spät.