Etliche Schäden haben die Stürme der letzten tagen verursacht. Versicherte sind in solchen Fällen auf schnelle Hilfe durch ihre Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angewiesen. Sturmschäden sind allerdings erst ab Windstärke 8 abgesichert, darauf weist die Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg Vorpommern hin.
Nach dem Sturm ist vor dem (Versicherungs-)Sturm
RS
Ralf Schmahld
Updated
Die Hausratversicherung kommt beispielsweise für Schäden auf, wenn ein
vom Sturm abgeknickter Baum auf das Dach fällt und Möbel beschädigt.
Die Wohngebäudeversicherung kommt dagegen für Schäden am Haus selbst
auf, wie beispielsweise Fensterscheiben, Türen, Dächer usw., die durch
den Sturm beschädigt wurden.
Damit die Abwicklung möglichst problemlos durchgeführt werden kann, sollten die Betroffenen unter anderem unmittelbar nach dem Schadensfall eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände erstellen. Auch könnten die Beschädigungen fotografiert oder gefilmt werden.
Ber der Beschädigung eines Gebäudes sollten neben detaillierten Foto- oder Filmaufnahmen, auch Protokolle beispielsweise mit den Nachbarn angefertigt werden. Dies gelte insbesondere vor der Durchführung von Notreparaturen, erklärte die Verbraucherzentrale. Auch könnten die Betroffenen nach spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung von der Versicherung verlangen (§ 11 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ).
Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung übernehmen bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wieder hergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung. Wer weitere Fragen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung hat oder prüfen will, ob er ausreichend versichert ist, kann sich an die Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale wenden. Sie kann bei Problemen in Schadensfällen auch die Verhandlungen mit den Versicherern übernehmen.
Weitere Infos:
www.nvzmv.de
Damit die Abwicklung möglichst problemlos durchgeführt werden kann, sollten die Betroffenen unter anderem unmittelbar nach dem Schadensfall eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände erstellen. Auch könnten die Beschädigungen fotografiert oder gefilmt werden.
Ber der Beschädigung eines Gebäudes sollten neben detaillierten Foto- oder Filmaufnahmen, auch Protokolle beispielsweise mit den Nachbarn angefertigt werden. Dies gelte insbesondere vor der Durchführung von Notreparaturen, erklärte die Verbraucherzentrale. Auch könnten die Betroffenen nach spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung von der Versicherung verlangen (§ 11 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ).
Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung übernehmen bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wieder hergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung. Wer weitere Fragen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung hat oder prüfen will, ob er ausreichend versichert ist, kann sich an die Beratungsstellen der Neuen Verbraucherzentrale wenden. Sie kann bei Problemen in Schadensfällen auch die Verhandlungen mit den Versicherern übernehmen.
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