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Keine wilde Rauferei im TV: Sport1 darf „Ultimate Fighting\" vorerst nicht senden

23 Dez 2010 21:57 #15928 von turusv15
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Bekannt ist die Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen unter dem Oberbegriff „Mixed Martial Arts" und unter dem TV-Programm Label "Ultimate Fighting". Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt, in Deutschland übernahm das bis März diesen Jahres das Deutsche Sport Fernsehen, das inzwischen unter dem Namen Sport1 firmiert.





Der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) missfiel die Ausstrahlung, da sie ihrer Ansicht gegen Jugendschutzauflagen verstieße. Die BLM forderte das DSF auf die Ausstrahlung der Fernsehsendungen zu unterlassen. Der Sender folgte dem Aufruf. Der Mixed Martial Arts-Verbandes UFC dagegen klagte sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die BLM zur Gestattung der Ausstrahlung ihrer Kampfsportsendungen zu verpflichten.
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Jetzt fällte das Bundesverfassungsgericht ein vorläufiges Urteil: So lehnte die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Allerdings sei die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie werfe vielmehr bereits auf der Zulässigkeitsebene ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren, also im Verfahren der Hauptsache, zu entscheiden sein werden.

Geklärt werden müsste nach Angaben der Richter, ob und in welchem Umfang sich der UFC, der lediglich als Zuliefer einzelner Sendungen an der Veranstaltung von Fernsehprogrammen beteiligt ist, neben dem Programmveranstalter auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Näherer Prüfung bedürfe auch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen kann.

Je nach Interesse und Ansicht, bleibt abzuwarten wie lange die "wilde Rauferei" den deutschen Fans vorenthalten wird oder wie lange der geneigte TV-Zuschauer davon verschont bleibt.

Foto: Szene aus dem Kunstfilm Operation Milk - opmilk.com

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23 Dez 2010 21:57 #15929 von Jannick
Hier wird sich zeigen, wie intelligent die Politiker bzw. Richter sind. Wer nachdenkt und sich damit auseinanderstezt, wird mir als Takewondo Meister zustimmen, dass der Sport weder jugendgefährdent noch menschenverachtend, sondern die Königsdisziplin des Kampfsports ist. Sicherer als Boxen, vielseitiger als alles andere und vor allem spannend und emotional.

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