In den Farben getrennt - in der Sache vereint
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Verwaltungsgericht sieht formale Mängel bei Anordnung eines „Idiotentests“. Ein juristischer Sieg ist das für den Kläger aber nur bedingt.
www.reviersport.de/364075---verwaltungsg...schein-behalten.html
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Am gestrigen Montag haben die aktiven deutschen Fanszenen dem DFB ein Positionspapier zu fünf Kernthemen überreicht. Dabei geht es um Fanrechte, Anstoßzeiten, Sportgerichtsbarkeit, Stadionverbote und Kommerzialisierung.
fanzeit.de/das-fordern-die-fanszenen-von-dfb-dfl/36066
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Bewaffnete Zivilpolizisten im Fußballstadion Mit der Pistole in der Fankurve
Bei Risiko-Fußballspielen schickt die Polizei bewaffnete Zivilbeamte zwischen die Zuschauer.
Ein Fall beim FC Magdeburg löst nun eine Debatte aus.
www.mz-web.de/sachsen-anhalt/bewaffnete-...er-fankurve-29482306
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Bundesverwaltungsgericht stärkt Fan- und Bürgerrechte: SKB-Datei rechtswidrig?
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 20.12.2017 mit den Grundrechtseingriffen durch die heimliche Speicherung personenbezogener Daten in der "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" der PD Hannover auseinandergesetzt. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen.
Seit 2015 klagt ein 96-Fan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Hüttl, mit Unterstützung der Fanhilfe Hannover auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datei. In den Vorinstanzen wurde bereits die Löschung des überwiegenden Teils einzelner Einträge erreicht.
Die Grundsatzfrage - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gesamten Datei - konnte bisher nicht im Sinne der Klägerin und des Grundrechtsschutzes geklärt werde. Schwerpunkt der Argumentation ist hierbei, dass die Datei von März 2005 bis August 2014 ohne Kenntnis der Öffentlichkeit, also heimlich, geführt wurde.
Insoweit war auch festzustellen, dass die Polizeibehörden ihrer Verpflichtung aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz zur Vorlage einer Verfahrensbeschreibung an den Landesdatenschutzbeauftragten nicht nachgekommen ist. Die von der Eintragung Betroffenen konnten daher weder Auskunfts-, noch Löschungsansprüche geltend machen. Im Verfahren wurde dieses Vorgehen als „stasiähnliche Methode“ beschrieben. Erst im laufenden Verfahren wurden die notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zur legalen Nutzung der Datei geschaffen, so dass die Betroffenen erst ab diesem Zeitpunkt auf Antrag Auskunft zu den möglicherweise gespeicherten Daten erhalten konnten.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass es sich bei der (ausdrücklich so bezeichneten) „heimlichen Speicherung personenbezogener Daten“ um einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Der Beschluss bestätigt insoweit ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Klägerin, weil die Art des Eingriffes in ihren grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, dies erfordert.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt generell, dass der Einzelne in Anbetracht des Grundrechtsschutzes vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt ist. Dies gilt selbstverständlich auch für Fußballfans. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies insbesondere notwendig, um Einschüchterungseffekte zu verhindern, die entstehen, wenn der Einzelne nicht mehr weiß, wer etwas wann und wo über ihn weiß und was für Daten bei welcher Behörde über ihn gespeichert sind. Dies gilt umso mehr, wenn der einschneidende Effekt der Speicherung erst später und mittelbar zum Tragen kommt: zum Beispiel bei der Stützung eines Aufenthaltsverbots auf die heimlich gespeicherten Erkenntnisse in der SKB-Datei.
Solch schwerwiegende Grundrechtseingriffe müssen von den Betroffenen gerichtlich überprüft werden können. Durch eine heimlichen Speicherung über einen Zeitraum von fast einem Jahrzehnt wurde dieses verfassungsrechtlich garantierte Recht faktisch durch die Polizeibehörden ausgehebelt. Dieses Vorgehen ist deutlich zu kritisieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit nun an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, welches zuvor einen entsprechenden Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit negiert hatte, zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stimmt insoweit hoffnungsvoll, als dass die dort dargelegte Ansicht die Interpretation zulässt, dass die Datei bis zur Kenntnis der Öffentlichkeit und Erfüllung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen in rechtswidriger Art und Weise geführt wurde, weil eben kein effektiver Rechtsschutz gegen die Speicherung möglich war. Dies könnte in der anstehenden Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis führen, dass festgestellt wird, dass alle Einträge aus der Zeit vor August 2014 rechtswidrig vorgenommen wurden und daher gelöscht werden müssen.
Insoweit wurde der Landesdatenschutzbeauftragte aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Datensätze nicht in die neu geschaffene LKA-Datenbank „Safir“ überführt werden, bis das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung in dem zurückverwiesenen Verfahren getroffen hat.
Auch die möglichen mittelbaren Folgen sind erheblich. So ist zu beachten, dass, bis auf wenige Ausnahmen, keine Informationspflicht über Eintragungen für entsprechende Datenbanken anderer Bundesländer sowie für die bundesweite "Datei Gewalttäter Sport" besteht. Auch diese Praxis könnte sich im Lichte des Beschlusses als rechtswidrig darstellen, da dort gespeicherte Personen in Ermangelung der Kenntnis der Eintragung ihre Rechte auf Auskunft und Löschung ebenfalls nicht geltend machen können.
Dass dies eine Problemlage darstellt, die grundsätzlich nicht nur Fußballfans betrifft, ist spätestens seit dem Eklat um in Datenbanken gespeicherte Journalisten im Kontext des G20-Gipfels 2017 feststellbar. Die vielfache Kritik an der dortigen heimlichen Datenspeicherung ist ins Gedächtnis zu rufen.
fanhilfehannover.blogspot.de/2018/01/bun...-starkt-fan-und.html
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Hooligans darf die Ausreise zu einem Fußballspiel im Ausland untersagt werden. Das entschied das Landgericht Frankfurt. Die Bundesrepublik Deutschland habe das Recht, einem deutschen Fan die Ausreise zu verweigern, wenn dieser in der Vergangenheit im Rahmen von Fußballspielen erhebliche Gewaltdelikte begangen habe.
Konkret ging es um einen Mann, der zur Fanszene des SV Waldhof Mannheim gehört und der gegen ein Ausreiseverbot geklagt hatte. Der Hooligan hatte zwischen 2015 und 2017 wiederholt bei Fußballspielen Straftaten begangen und war auch dafür verurteilt worden. Dazu zählen laut dem Gericht Sachbeschädigungen, teils mit brachialer Gewalt, sowie gefährliche Körperverletzung. Zudem hatte der Mann bei einer Partie in Österreich zwischen Eintracht Frankfurt und Leeds United einen Landfriedensbruch begangen.
www.zeit.de/sport/2019-11/landgericht-fr...n-ausreise-untersagt
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Behörde genehmigt HSV kontrollierten Abbrand von Rauchtöpfen
Nach der behördlichen Genehmigung durch die zuständigen Stellen in Hamburg hat die Kommission "Prävention & Sicherheit & Fußballkultur" des DFB einen Antrag des Hamburger SV bewilligt, wonach der Klub vor Anpfiff seines Heimspiels gegen den Karlsruher SC am 8. Februar im Volksparkstadion zehn Rauchtöpfe außerhalb der Zuschauerbereiche unter Aufsicht einer Fachfirma kontrolliert abbrennen darf.
Es handelt sich seitens der Kommission im Einklang mit den Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen um eine einmalige Ausnahmegenehmigung auf Basis der behördlichen Zustimmung für diesen Spieltag. Laut Antrag sieht der HSV für das Karlsruhe-Spiel vor, beim Einlaufen der Mannschaften eine begrenzte Zahl von zehn Rauchsimulatoren (Rauchtöpfen) im Innenraum zwischen Spielfeld und Nordtribüne abbrennen zu lassen. Die Aktion wird durchgehend von einem Pyrotechniker vor Ort begleitet und überwacht. Dieser nimmt auch die Einweisung der zehn beteiligten Fans vor. Feuerlöscher und Löscheimer stehen zur Verfügung. Hinter jedem eingewiesenen Fan wird ein Ordner postiert. Die Aktion ist bei widrigen Wetterbedingungen am Spieltag von der Feuerwehr vor Ort final freizugeben und kann unter Umständen auch noch abgesagt werden.
Zukünftige Anträge unterliegen weiterhin der Einzelfallprüfung
Generell gilt, dass die Vereine zum Schutz der Zuschauer dafür zu sorgen haben, dass keine Pyrotechnik ins Stadion gebracht wird. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, für behördlich genehmigte Feuerwerke oder ähnliche Veranstaltungen, die von einer Fachfirma durchgeführt werden, eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Eine solche kann nur dann erteilt werden, wenn die Haftung und Verantwortung für den kontrollierten Einsatz von Pyrotechnik zweifelsfrei vom Veranstalter selbst übernommen werden.
Das bedeutet: Da die gesetzlich verankerte Verkehrssicherungspflicht, also insbesondere der Schutz der Zuschauer, bei der Geschäftsführung des Vereins beziehungsweise am Spieltag bei den Sicherheitsbeauftragten und den Veranstaltungsleitern liegt, ist die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung nur möglich, wenn die zuständige Veranstaltungsbehörde eine derartige Vorführung genehmigt und der Heimverein sich zu seiner Verkehrssicherungspflicht für den Fall eines Schadens-Ereignisses bekennt. Jeder zukünftige Antrag unterliegt daher auch weiterhin der Einzelfallprüfung.
www.dfb.de/news/detail/behoerde-genehmig...rauchtoepfen-212606/
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Durchlesen! Reflektieren! Verbreiten! HSV!
Moin HSV Fans!
Fankultur – wie genau wird dieses Kulturelement definiert und was bedeutet sie für uns? Eine genaue Antwort auf diese Frage würde den Rahmen dieses Textes sprengen und die Lesebereitschaft einschränken. Kurzum sei gesagt: Fankultur geht weit über den Spieltagsbesuch der eigenen Mannschaft hinaus. Die Fankultur hat viele verschiedene Facetten und sie begleitet uns tagtäglich, sei es im Alltag, im Volkspark oder bei Auswärtsspielen. Am Spieltag sind die Elemente dieser Kultur am sichtbarsten. Es sind die Gesänge, Choreografien, Fahnen, Doppelhalter und viele weitere Details, die uns begeistern. Seit den 80er Jahren gehört auch Pyrotechnik dazu. Anfang der 2000er Jahre wurde Pyrotechnik als „Toll aussehend“, „Südländische Atmosphäre“ „Besonders“ usw. deklariert. Im Zuge der WM 2006 in Deutschland begann jedoch der Sicherheitswahn und die Stimmung kippte. Seitdem wird Pyrotechnik von Verband und Medien kriminalisiert und sanktioniert.
Das änderte jedoch nichts daran, dass deutsche Fanszenen dieses Stimmungselement weiter nutzen und sich nicht der Hysterie und den Strafen beugen. Es ist nicht die Pyrotechnik, die hinterfragt werden sollte, sondern der Umgang seitens des DFB mit der Thematik.
Die Verteilung der Strafen durch den DFB verläuft dabei bis heute äußerst willkürlich. Dies hat sich auch durch den vom DFB selbst eingeführten Strafenkatalog nicht geändert, indem im vergangenen Jahr genau festgelegt wurde, für welches Vergehen es welche Sanktion gibt. Bei der erstbesten Gelegenheit werden die eigens erhobenen „Regeln“ ignoriert und die Strafe für den Verein beliebig weit nach oben korrigiert. Was im Detail mit den Strafgeldern passiert, bleibt ebenso intransparent wie die Festlegung des Strafmaßes.
Um das Dilemma der sich immer weiterdrehenden Strafenspirale anzugehen befinden wir uns bereits seit längerem in Gesprächen mit dem HSV. Bei den Verantwortlichen unseres Vereins hat ein Umdenken stattgefunden – statt pauschaler Kriminalisierung, Aktionismus und irrsinnigen Strafen seitens des DFB wird hier auf Dialog gesetzt und an einer gemeinsamen Lösung gearbeitet. Der erste Schritt war es, dass beim HSV Pyrotechnik als Teil der Fankultur anerkannt wird. Jetzt gilt es diese Aussage mit Leben zu füllen.
Nach monatelanger Planung und Testdurchläufen unter Einbeziehung der zuständigen Institutionen (Verein, Feuerwehr, Polizei, Brandschutzbehörde) wird es bei unserem Heimspiel gegen den KSC eine offiziell angemeldete Pyroaktion zum Einlauf der Mannschaften geben um aufzuzeigen, wie ein möglicher legaler Einsatz von Pyrotechnik funktionieren kann. Verwendet werden von uns dazu im ersten Schritt zehn BAM zertifizierte Rauchtöpfe, sogenanntes T1-Feuerwerk. Dies ist in Deutschland ganzjährig erlaubt, kann ab einem Alter von 18 Jahren ganz legal erworben werden und wird häufig auch als Theater- oder Bühnenpyrotechnik bezeichnet und genutzt.
Durch die Anmeldungen und Genehmigungen begeht niemand eine Ordnungswidrigkeit, geschweige denn eine Straftat. Durch die Anmeldung beim DFB gibt es auch keine Grundlage seitens des Verbandes den HSV zu sanktionieren. Somit werden wir als erster Verein landesweit diesen Weg einschlagen und hoffen den Stein ins Rollen zu bringen. Der HSV steht mit dem Thema in Deutschland nicht allein da – wir sind zuversichtlich, dass viele Vereine unserem Ansatz folgen und dem DFB klar zeigen, dass Pyrotechnik Teil deutscher Fankultur ist.
Wir sind uns bewusst, dass diese geplante und genehmigte Aktion keine neuen Maßstäbe in Sachen Pyrotechnik in Fußballstadien setzen wird. Weder die verwendete Menge noch die Art des Einsatzes sind in irgendeiner Form revolutionär. Es geht hier um mehr, viel mehr. Es geht darum, dem Sicherheitswahn des DFB sowie der Kriminalisierung seitens der deutschen Behörden und Medien entgegenzuwirken. Es geht darum, sich nicht vom korrupten und intransparenten Verband das Fandasein diktieren zu lassen. Sich nicht unterdrücken zu lassen, sondern aufzustehen und sich für etwas einzusetzen, bevor es zu spät ist. Bevor die nächste chinesische Gastmannschaft am Ligabetrieb teilnimmt, der Videobeweis an einem Montag, Dienstag oder Mittwoch das gesamte Spiel bestimmt und wir nur noch auf Knopfdruck singen und klatschen sollen. Lasst uns gemeinsam aufstehen und Flagge zeigen – reclaim the game!
IHR SEHT SCHWARZ? WIR SEHN SCHWARZ-WEISS-BLAU!
OLDSCHOOL HSV
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