Wirtschaftkrise oder 500Euro-Staatsscheck hin oder her – das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Deutschen ein frühes Weihnachtsgeschenk gemacht: So urteilten die Richter, das die Abschaffung der Pendlerpauschale den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze und somit die frühere Pendlerpauschale wieder gelte.
Pendlerpauschale: Steinbrück muss sein Milliarden-Säckel öffnen
RS
Ralf Schmahld
Updated
07 Juli 2012
Seit Anfang 2007 konnten Fahrtkosten zum Arbeitsplatz erst vom 21. Kilometer an mit 30 Cent pro Kilometer von der Steuer abgesetzt werden. Diese Regelung kritisierten die Richter. Nun soll vorläufig wieder die alte Pauschale gelten. Zudem müsse der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2007 neue Regelungen finden.
Bedeutet: Bundesfinanzminister Peer Steinbrück muss sein 2,5 Milliarden Euro Staatssäckel öffnen. Der Bundesfinanzminister und der Hessische Ministerpräsident Koch schlagen vor, die Entscheidung des Gerichtes in der aktuellen, schwerwiegenden Krise zu nutzen, um einen konjunkturpolitischen Impuls zu geben. "Wenn jetzt ohnehin Schulden für die Rückzahlung der Pendlerpauschale gemacht werden müssen, dann sollte die Auszahlung so schnell wie möglich erfolgen, nicht nur im Interesse der Pendler, sondern auch, um damit hoffentlich einen zusätzlichen Kaufimpuls geben zu können", begründeten Steinbrück und Koch ihren Vorstoß.
Die Finanzämter sollten angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Auch für Skeptiker von Konsumanreizen, so Steinbrück und Koch, gebe es keinen Grund, jetzt zu zögern. "Wir erwarten, dass so bis zu 3 Milliarden Euro schon in den Monaten Januar bis März zusätzlich bei den rund 20 Millionen Pendlern ankommen könnten. Auch wenn wir mit dem Urteil inhaltlich nicht übereinstimmen, kann seine Umsetzung nun zumindest positive Impulse für die Belebung der Konjunktur setzen."
Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.
Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies - unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist - bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 km und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 € und die Steuerschuld um rund 350 € (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr verringert.
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