Wer zu spät kommt, den bestraft der BGH

G Updated 06 Januar 2014
Flieger

Wenn ein Reiseveranstalter bei seinen Kunden ein so genanntes "Rail & Fly Ticket" als eigenen Service bewirbt und bereitstellt, haftet dieser auch für die Kosten, die einem Reisenden bei Verspätungen der Bahn und einem eventuell verpassten Flug entstehen. Dies hat nun der Bundesgerichtshof aufgrund einer Klage gegen "Meier´s Weltreisen" entschieden.

So hatte eine Kundin des Veranstalters eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19.06.2007 um 11.15 Uhr starten. Für die Anreise zum Flughafen nahm die Klägerin das so genannte " Meier´s Weltreisen Rail & Fly Ticket" in Anspruch, das eine Zugverbindung beinhaltete mit der der Abflughafen planmäßig um 9:08 Uhr (also gemäß den Anforderungen des Reiseveranstalters zwei Stunden vor Abflug) hätte erreicht werden sollen. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung erst um 11.45 Uhr und verpasste den Hinflug der gebuchten Reise und musste von München am Tag darauf fliegen.

Bereits die Vorinstanzen hatten der Kundin die Rückerstattung der Zusatzkosten für die geänderte Anreise sowie Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi genehmigt, der Reiseveranstalter drängte aber vor die höchst richterliche Instanz, um wahrscheinlich ein allgemein gültiges Urteil zu erstreiten und kassierte vom Bundesgerichtshof prompt eine Niederlage. So ist der BGH der Ansicht, dass der Reiseveranstalter den Einruck vermittelt habe, dass er den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und für den Erfolg einstehen wolle. So habe bereits das Berufungsgericht die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als "bequemen Anreiseservice von Meier´s Weltreisen" und den Umstand, dass der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten sei, zutreffend als Indizien für eine Eigenleistung gewertet.

Dass die Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen dem Reisenden überlassen werde, führe dann nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der Reiseveranstalter - wie hier - den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewerbe, die Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten hervorhebe und detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gebe, erklärten die Richter. Da die Kundin ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Vorgaben der Beklagten hinreichend sorgfältig geplant habe, müsse der Reiseveranstalter für die Mehrkosten im Wege der Abhilfe (§ 651c BGB) der wegen des verspäteten Bahntransfers geänderten Anreise zum Reiseziel aufkommen.

Fazit: Durch das Urteil werden zwar nicht die beliebten Rail&Fly Tickets abgeschafft, sehr wohl müssen einige Reiseveranstalter in ihren Bewerbungen des Services "den Mund weniger voll nehmen" und ihre Werbemaßnahmen diesbezüglich ein wenig zügeln.

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